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Das DienstzeugnisNach dem Inhalt des Arbeitszeugnisses wird zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis unterschieden. Das einfache Zeugnis
Das einfache Zeugnis erstreckt sich nur auf Art und Dauer des Dienstverhältnisses. Angaben zur Person wie Vor- und Zuname, akademischer Grad, Beruf (nicht dagegen Geburtsdatum und Anschrift) sowie Ausstellungsdatum und Unterschrift des Dienstberechtigten müssen aus dem Zeugnis hervorgehen. Die Art der Tätigkeit ist genau und vollständig zu beschreiben, so dass sich ein Dritter (der zukünftige Arbeitgeber) ein Bild über die wahrgenommenen Aufgaben machen kann. Das einfache Zeugnis (ohne Aussage zur Leistung und Verhalten) ist bei Führungskräften nur äußerst selten zu finden. Von einem solchen Zeugnis ist abzuraten. Es könnte zu dem vernichtenden Urteil führen, dass über die Leistung der Führungskraft nichts (Positives) zu berichten ist. Grundsätzlich steht dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zu, ob er ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis wünscht. Nach Erhalt eines einfachen Zeugnisses kann noch ein qualifiziertes Zeugnis gefordert werden. Das qualifizierte ZeugnisEnthält das Zeugnis Angaben über Leistung und Führung, handelt es sich um ein so genanntes qualifiziertes Zeugnis. Die Erstreckung auf Leitung und Führung erfolgt nur, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Dieses Zeugnis ist bei Geschäftsführern und Führungskräften (aber auch bei qualifizierten Angestellten) die Regel. Bei der Beurteilung der Leistung ist zu erläutern, wie die Führungskraft die ihr vertraglich obliegenden Aufgaben erfüllt hat. Die Angaben zur Führung betreffen das Sozialverhalten, vor allem gegenüber Vorgesetzten und Kollegen. Inhalt des ZeugnissesDie wesentlichen Bestandteile des qualifizierten Zeugnisses sind:
Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen und zu unterschreiben. In seiner äußeren Form muss es den im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen genügen. Das Zeugnis ist in der Regel auf einem Firmenbogen (mit ordnungsgemäßem Briefkopf) auszustellen, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Ein unsauber geschriebenes Zeugnis (Schreibfehler, Ausbesserungen, Streichungen, Knicke, Flecken) kann der Arbeitnehmer zurückweisen. Durch die äußere Form darf nicht der Eindruck entstehen, dass der ausstellende Arbeitgeber sich von dem Wortlaut seines Zeugnisses distanziert.
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